AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der QUP Verpackung GmbH (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Käufer“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer angeboten, dargestellten und gelieferten Waren abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge, Änderungen und Ergänzungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Die Bestätigungen können mit gleicher Wirkung auch mit der Rechnung als „Auftragsbestätigung und Rechnung „auf einem Formular verbunden sein. Abweichende Bedingungen des Käufers oder sonstigen Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von unserer Geschäftsleitung in einem besonderen Schreiben ausdrücklich anerkannt worden sind. Unsere Geschäftsbedingungen sind ferner ab beginnend für alle zukünftigen Geschäfte verbindlich, nachdem der Käufer oder sonstige Vertragspartner sie erstmals erhalten haben. Sollten einzelne Bestimmungen unsere Geschäftsbeziehungen unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, so treten die unserer Vertragsabsicht am nächsten kommenden, wirksamen, durchführbaren und vollständigen Bestimmungen an ihre Stelle. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt stets unberührt.

  1. Preise

Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Lager einschließlich der Verpackungs- und Verladekosten. Etwaige Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart, können wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen wählen.

3.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3.3 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

  1. Liefer- und Abnahmepflichten

4.1 Für Lieferfristen ist nur die ausdrückliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Verpackungsprodukten und technischen Teilen beginnt die bestätigte Lieferfrist erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und nach rechtzeitiger Materialbeistellung seitens des Bestellers. Ein Fixhandelsgeschäft liegt nur vor, wenn es wörtlich mit dieser Bezeichnung von unserer Geschäftsleitung bestätigt ist. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

4.2 Nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen nach Vertragsabschluss aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, behördliche Anforderungen usw. –auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder denen Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, maximal vier Monate, hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, beträgt die vom Käufer zu setzende Nachfrist vier Wochen. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer. Zulässig sind angemessene Teillieferungen sowie bei technischen und speziell gefertigten, bedruckten oder mit einer Prägung versehenen Artikel Abweichungen von den bestätigten Bestellungen von +/-15%.

4.4 Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, bleiben für Dicke und Gewicht Toleranzen nach der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel in der neuesten Fassung vorbehalten. Diese gilt für alle unsere Erzeugnisse aus Kunststofffolien und Kunststoffgeweben. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge, Breite und Höhe +/-5%, mindestens jedoch 20 mm, vorbehalten.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.  

5.2 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstehenden Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziffer 5.1, dient.

5.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, dass unser Alleineigentum oder Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

5.4 Soweit die vorstehenden Bestimmungen zur Erhaltung unseres Eigentums nicht ausreichend, gilt Sicherungsübereignung an uns mit Besitzkonstitut als vereinbart. Der Besteller/Verarbeiter besitzt lediglich als Verwahrer.

5.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder das Sicherungseigentum ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung gem. 5.1 bis 5.4 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.6 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

5.7 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. 5.2 und/oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. 5.6 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

5.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5.9 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.10 Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.

  1. Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Rechnungen sind fällig und netto Kasse zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum.

6.2 Gem. dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ berechnen wir ab dem 30 Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung einen Verzugszinssatz von 10,00%.

6.3 Wechsel werden überhaupt nicht und Schecks nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

6.4 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unsere Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, ferner dem Besteller die Warenveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf seine Kosten zurückzuholen.

  1. Haftung für Mängel und Falschlieferung

7.1 Rügen wegen mangelhafter oder falscher Lieferung sind unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln tritt der Zeitpunkt der Feststellung an die Stelle des Lieferungseingangs. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Datum des Wareneingangs werden Rügen ausgeschlossen.

7.2 Bei begründeter Mängelrüge- wobei für Qualität und Ausführung die etwa von Besteller freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderungen, Wandlungen oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.

7.3 Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

7.4 Die von uns gelieferten Big Bags werden aus maschinell gewebten Einzelteilen gefertigt und mit Nähmaschinen in Handarbeit zusammengenäht. Es können vereinzelt Nähfehler auftreten. Einzelne fehlerhafte Big Bags berechtigen daher nicht zur Reklamation einer ganzen Charge. Es muss der Fa. QUP Verpackung GmbH die Gelegenheit gegeben werden, die Charge zu überprüfen und fehlerhafte Big Bags auszusondern.

  1. Schutzrechte

8.1 Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten. Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den entstandenen Schaden zu ersetzten.

8.2  Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben werden.

8.3  Die Daten ihres Unternehmens sind in unserem Computer gespeichert. Sie dienen ausschließlich dem Geschäftsverkehr mit ihrer Firma.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

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